Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70) |
(1) 1Nimmt der junge Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung, am Unterricht, am sozialen Training, an Deutschkursen oder an anderen vergleichbaren Maßnahmen teil und ist er zu diesem Zweck von der Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.
(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 64 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Werden die Maßnahmen nach Absatz 1 stunden- oder tageweise durchgeführt, erhält der junge Gefangene eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts.
verhältnis § 63Soziales Training und Sprachkompetenz § 64Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 65Ausbildungsbeihilfe § 66Haftkostenbeitrag § 67Überbrückungsgeld § 68Taschen-, Haus- und Eigengeld § 69Freistellung von der Arbeitspflicht § 70Vergütungsstufen