Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. 2Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 2 SGB XII
1.482 Entscheidungen zu § 2 SGB XII in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2026 - VII ZB 24/24
Einkommen der Ehefrau bleibt bei Pfändung außen vor
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 3429/20
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Freiburg, 25.09.2020 - S 7 SO 1434/20
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und ...
- SG Freiburg, 25.09.2020 - S 7 SO 1434/20
- BSG, 27.05.2026 - B 8 SO 4/24 R
Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 1. Hälfte des Jahres ...
- SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Nachrang der Sozialhilfe - Anspruch auf ...
- BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R
- LSG Saarland, 12.10.2021 - L 11 SO 3/17
Sozialhilfe - Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im ...
- BSG, 25.03.2025 - B 2 U 3/23 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 9 SGB ...
- BSG, 27.05.2026 - B 8 SO 5/24 R
Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 2. Hälfte des Jahres ...
- LSG Schleswig-Holstein, 06.04.2020 - L 9 SO 48/20
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - teilweise Versagung der Leistungen ...
§ 2 SGB XII in Nachschlagewerken
- § 2 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungspflichten
Wohnungsauflösung
Wohnungskündigung
Querverweise
Auf § 2 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 23 (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer)
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Junge Untersuchungsgefangene
- § 75 (Bildung und Arbeit)
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung
- Beschäftigung
- § 50a (Ausbildungsbeihilfe)
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 45d (Ausbildungsbeihilfe)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 65 (Ausbildungsbeihilfe)