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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j)   
   Unterabschnitt 1 - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 40 - 45e)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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§ 45d
Ausbildungsbeihilfe

(1) 1Nehmen junge Gefangene an einer Maßnahme nach § 43 oder nach Unterabschnitt 2 teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.

(2) 1Durch die Ausbildungsbeihilfe erfolgt eine monetäre Anerkennung und Abgeltung der geleisteten Arbeit im Rahmen einer Beschäftigung nach Absatz 1. 2Darüber hinaus dient die Ausbildungsbeihilfe insbesondere dazu, jungen Gefangenen den Sinn und Zweck einer Beschäftigung sowie die Möglichkeit des Bestreitens des Lebensunterhalts durch Arbeit zu verdeutlichen, ihnen den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu vermitteln, die Tilgung von Schulden und Leistungen von Entschädigungen an Opfer zu ermöglichen.

(3) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 45b Absätze 3 und 4 entsprechend.

(4) § 45b Absatz 5 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Querverweise

Auf § 45d JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

    Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV) 
      Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung
        Erziehung im Leistungsbereich
          § 45e (Erlass von Verfahrenskosten)
     
      Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
        § 48 (Taschen-, Haus- und Eigengeld)
        § 51 (Rechtsverordnung)
     
      Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
        § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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