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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j)   
   Unterabschnitt 1 - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 40 - 45e)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 43
Berufsorientierung, Ausbildung und Weiterbildung

(1) Maßnahmen zur Berufsorientierung dienen der Unterstützung junger Gefangener, eigene Stärken und Interessen zu erkennen, berufliche Perspektiven zu entwickeln und sie auf eine eigenständige Teilhabe am Berufsleben, für die berufliche Aus- und Weiterbildung oder für die Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb vorzubereiten.

(2) 1Die berufliche Aus- und Weiterbildung im Vollzug dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung und der Erhaltung und Förderung bereits vorhandener Fähigkeiten und Fertigkeiten der oder des jungen Gefangenen. 2Hierbei werden für den Arbeitsmarkt maßgebliche Qualifikationen vermittelt. 3Geeigneten jungen Gefangenen soll vorrangig die Teilnahme an einer beruflichen Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt, ermöglicht werden.

(3) 1Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sollen während der Haftzeit abgeschlossen oder danach fortgesetzt werden können. 2Können diese während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, damit die begonnenen Maßnahmen nach der Haft fortgesetzt werden können.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Querverweise

Auf § 43 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

    Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV) 
      Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
        § 5 (Diagnoseverfahren und Erziehungsplan)
     
      Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung
        Erziehung im Leistungsbereich
          § 45c (Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt)
          § 45d (Ausbildungsbeihilfe)
     
      Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
        § 78 (Arten der Disziplinarmaßnahmen)
        § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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