Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j) |
| Unterabschnitt 1 - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 40 - 45e) |
(1) Maßnahmen zur Berufsorientierung dienen der Unterstützung junger Gefangener, eigene Stärken und Interessen zu erkennen, berufliche Perspektiven zu entwickeln und sie auf eine eigenständige Teilhabe am Berufsleben, für die berufliche Aus- und Weiterbildung oder für die Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb vorzubereiten.
(2) 1Die berufliche Aus- und Weiterbildung im Vollzug dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung und der Erhaltung und Förderung bereits vorhandener Fähigkeiten und Fertigkeiten der oder des jungen Gefangenen. 2Hierbei werden für den Arbeitsmarkt maßgebliche Qualifikationen vermittelt. 3Geeigneten jungen Gefangenen soll vorrangig die Teilnahme an einer beruflichen Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt, ermöglicht werden.
(3) 1Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sollen während der Haftzeit abgeschlossen oder danach fortgesetzt werden können. 2Können diese während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, damit die begonnenen Maßnahmen nach der Haft fortgesetzt werden können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
verhältnis § 45aFreistellung von der Beschäftigung § 45bVergütung § 45cFreistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt § 45dAusbildungsbeihilfe § 45eErlass von Verfahrenskosten
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Querverweise
Auf § 43 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 5 (Diagnoseverfahren und Erziehungsplan)
- Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung