Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j) |
| Unterabschnitt 1 - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 40 - 45e) |
(1) 1Üben junge Gefangene ein Jahr lang eine Beschäftigung aus, so können sie beanspruchen, 20 Werktage von dieser freigestellt zu werden. 2Nach drei Monaten ausgeübter Beschäftigung entsteht ein anteiliger Freistellungsanspruch. 3Zeiten, in denen junge Gefangene infolge Krankheit an der Beschäftigung gehindert waren, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen, gegebenenfalls anteilig, angerechnet.
(2) Auf die Zeit der Freistellung von der Beschäftigung wird Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes einer oder eines Angehörigen erteilt worden ist.
(3) Die jungen Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.
(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Jugendstrafvollzugs bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
verhältnis § 45aFreistellung von der Beschäftigung § 45bVergütung § 45cFreistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt § 45dAusbildungsbeihilfe § 45eErlass von Verfahrenskosten
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Querverweise
Auf § 45a JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)