Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j) |
| Unterabschnitt 1 - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 40 - 45e) |
(1) Die Beschäftigung nach den §§ 41, 42 und 44 wird vergütet.
(2) 1Die Vergütung stellt eine monetäre Abgeltung der geleisteten Arbeit im Rahmen einer Beschäftigung nach Absatz 1 dar. 2Darüber hinaus dient sie insbesondere dazu, jungen Gefangenen den Sinn und Zweck einer Beschäftigung sowie die Möglichkeit des Bestreitens des Lebensunterhalts durch Arbeit zu verdeutlichen, ihnen den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu vermitteln, die Tilgung von Schulden und Leistungen von Entschädigungen an Opfer zu ermöglichen.
(3) 1Der Bemessung der Vergütung sind 12 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). 2Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(4) 1Die Vergütung kann je nach Leistung der jungen Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 2Die niedrigste Stufe der Eckvergütung darf nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung der oder des jungen Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügt.
(5) Ist die oder der junge Gefangene infolge der Teilnahme an einer im Erziehungsplan festgelegten anderen Behandlungsmaßnahme an ihrer oder seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat sie oder er Anspruch auf die Vergütung, die sie oder er ohne Verhinderung erhalten hätte.
(6) Die Höhe der Vergütung ist den jungen Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
verhältnis § 45aFreistellung von der Beschäftigung § 45bVergütung § 45cFreistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt § 45dAusbildungsbeihilfe § 45eErlass von Verfahrenskosten
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Querverweise
Auf § 45b JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung
- Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- Sicherheit und Ordnung
- § 68 (Ersatz von Aufwendungen)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)