Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 57 - 68) |
(1) 1Junge Gefangene sind verpflichtet, der Jugendstrafanstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursacht haben. 2Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Jugendstrafanstalt kann bei der Geltendmachung von Forderungen nach Absatz 1 oder wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung fremden Eigentums durch junge Gefangene auch einen den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 44 Abs. 2 übersteigenden Teil des Hausgelds in Anspruch nehmen.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Erziehung der oder des jungen Gefangenen oder ihre Eingliederung behindert würde.
vorschriften § 59Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld § 60Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 61(weggefallen) § 62Festnahmerecht § 63Besondere Sicherungsmaßnahmen § 64Einzelhaft § 65Fesselung und Fixierung § 66Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 67Ärztliche Überwachung § 68Ersatz von Aufwendungen