Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 57 - 68)   
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§ 60
Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch

(1) 1Junge Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher junger Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher junger Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden; dies gilt nicht für das Absuchen der Gefangenen mit technischen Mitteln oder mit sonstigen Hilfsmitteln. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) 1Nur auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters oder bei Gefahr im Verzug ist es im Einzelfall zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen jungen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen jungen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass junge Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Jugendstrafanstalt nach Absatz 2 durchsucht werden können.

(4) 1Junge Gefangene können Suchtmittelkontrollen unterzogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie Suchtmittel besitzen oder konsumieren. 2Eine Suchtmittelkontrolle kann auch allgemein angeordnet werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, zum Erreichen des Erziehungsziels oder zur Gesundheitsvorsorge geboten ist. 3Die ergriffenen Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. 4Bei jungen Gefangenen, die die Mitwirkung an der Durchführung der Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

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