Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 57 - 68) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die unausgesetzte Absonderung junger Gefangener ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der oder des jungen Gefangenen liegen, unerlässlich ist.
(2) 1Einzelhaft von mehr als einer Woche Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die oder der junge Gefangene am Gottesdienst oder am gemeinschaftlichen Aufenthalt im Freien teilnimmt.
§ 57Grundsatz
§ 58Verhaltens-
vorschriften § 59Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld § 60Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 61(weggefallen) § 62Festnahmerecht § 63Besondere Sicherungsmaßnahmen § 64Einzelhaft § 65Fesselung und Fixierung § 66Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 67Ärztliche Überwachung § 68Ersatz von Aufwendungen
Neu Gesamtansicht
vorschriften § 59Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld § 60Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 61(weggefallen) § 62Festnahmerecht § 63Besondere Sicherungsmaßnahmen § 64Einzelhaft § 65Fesselung und Fixierung § 66Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 67Ärztliche Überwachung § 68Ersatz von Aufwendungen