Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 57 - 68) |
(1) 1Sind junge Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht, gefesselt oder fixiert, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports.
(2) Solange jungen Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird, ist regelmäßig eine ärztliche Stellungnahme einzuholen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.
vorschriften § 59Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld § 60Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 61(weggefallen) § 62Festnahmerecht § 63Besondere Sicherungsmaßnahmen § 64Einzelhaft § 65Fesselung und Fixierung § 66Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 67Ärztliche Überwachung § 68Ersatz von Aufwendungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.