Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 57 - 68) |
(1) 1Die jungen Gefangenen haben sich nach der Tageseinteilung der Jugendstrafanstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. 2Sie dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.
(2) 1Die jungen Gefangenen haben die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch sie beschwert fühlen. 2Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3) Die jungen Gefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Jugendstrafanstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4) Die jungen Gefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
vorschriften § 59Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld § 60Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 61(weggefallen) § 62Festnahmerecht § 63Besondere Sicherungsmaßnahmen § 64Einzelhaft § 65Fesselung und Fixierung § 66Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 67Ärztliche Überwachung § 68Ersatz von Aufwendungen
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