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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 57 - 68)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 58
Verhaltensvorschriften

(1) 1Die jungen Gefangenen haben sich nach der Tageseinteilung der Jugendstrafanstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. 2Sie dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.

(2) 1Die jungen Gefangenen haben die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch sie beschwert fühlen. 2Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Die jungen Gefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Jugendstrafanstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Die jungen Gefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

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