Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich und Vergütung (§§ 40 - 45) |
(1) 1Jungen Gefangenen kann gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Jugendstrafanstalt nachzugehen. 2Es soll vor allem der sozial erfolgreichen Eingliederung junger Gefangener dienen.
(2) Das freie Beschäftigungsverhältnis darf nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich junge Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder das freie Beschäftigungsverhältnis zu Straftaten missbrauchen.
(3) Jungen Gefangenen können für das freie Beschäftigungsverhältnis Weisungen erteilt werden.
(4) Das freie Beschäftigungsverhältnis ist zu widerrufen, wenn junge Gefangene es missbrauchen oder Weisungen nicht nachkommen.
(5) Das freie Beschäftigungsverhältnis kann vor Antritt widerrufen werden, wenn Umstände bekannt werden, die gegen die Durchführung sprechen.
(6) Das Entgelt ist der Jugendstrafanstalt zur Gutschrift für die jungen Gefangenen zu überweisen.