Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j) |
| Unterabschnitt 1 - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 40 - 45e) |
1Junge Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a StPO, soweit diese dem Land zustehen, wenn sie
1 . 2jeweils sechs Monate zusammenhängend, wobei § 45c Absatz 2 Satz 3 entsprechend gilt, eine Beschäftigung nach diesem Unterabschnitt ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen in diesem Zeitraum erzielten Vergütung, höchstens aber 5 Prozent der zu tragenden Kosten, oder
| 2. | unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 45b oder Ausbildungsbeihilfe nach § 45d Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
verhältnis § 45aFreistellung von der Beschäftigung § 45bVergütung § 45cFreistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt § 45dAusbildungsbeihilfe § 45eErlass von Verfahrenskosten
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Querverweise
Auf § 45e JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)