Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j) |
| Unterabschnitt 2 - Bildung (§§ 45f - 45i) |
(1) Maßnahmen der Bildung sind
| 1. | die schulische Bildung, | |
| 2. | die Sprach- und Integrationsförderung sowie | |
| 3. | sonstige Qualifizierungsmaßnahmen. |
(2) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 können im Rahmen der Erziehungsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. 2§ 5 Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) 1Junge Gefangene sollen Maßnahmen nach Absatz 1 während der Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen können. 2Können diese während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, dass die begonnenen Maßnahmen nach der Haft fortgesetzt werden können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
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Querverweise
Auf § 45f JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 5 (Diagnoseverfahren und Erziehungsplan)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)