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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 11)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
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§ 5
Diagnoseverfahren und Erziehungsplan

(1) 1Nach der Aufnahme erhebt die Zugangskommission die Umstände, deren Kenntnis für die Erreichung des Erziehungsziels und Erfüllung des Erziehungsauftrags, die Teilnahme der jungen Gefangenen an Erziehungsmaßnahmen und ihre Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind. 2Die Zugangskommission entscheidet über die Zuweisung und Verlegung zum weiteren Vollzug.

(2) Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe sind einzubeziehen.

(3) 1Aufgrund des Diagnoseverfahrens nach Absatz 1 wird ein Erziehungsplan erstellt. 2Im Erziehungsplan werden insbesondere die zur Erfüllung des Erziehungsauftrags erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten

1. der Erziehung im Leistungsbereich nach den §§ 40 bis 45,
2. der Bildung nach den §§ 45f bis 45i,
3. der therapeutischen Behandlung nach § 45j

festgelegt. 3Der Erziehungsplan enthält außerdem Festlegungen über

1. die Unterbringung in freier Form, offenem oder geschlossenem Vollzug,
2. die Zuweisung zu einer Wohngruppe und einer Bezugsperson nach § 38 Absatz 2,
3. Sozialtherapie, Behandlungsgruppen und soziales Training,
4. die Beratung junger Gefangener zur Ordnung ihrer finanziellen Verhältnisse,
6. vollzugsöffnende Maßnahmen sowie
7. Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.

(4) 1Die Festlegung einzelner oder mehrerer Maßnahmen nach Absatz 3 und die Reihenfolge ihrer Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung des Erziehungsauftrags, der persönlichen Eignung, der Fähigkeiten und der Bedürfnisse der oder des jungen Gefangenen. 2Die Maßnahmen können zeitlich neben- oder nacheinander durchgeführt werden.

(5) 1Sofern Behandlungsmaßnahmen nach dem Ergebnis der Erziehungsplanung als zur Erfüllung des Erziehungsauftrags unerlässlich erachtet werden, sind sie als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. 2Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an vorrangigen Maßnahmen beeinträchtigen würden.

(6) 1Die Erziehungsplanung wird mit der oder dem jungen Gefangenen erörtert. 2Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Erziehungsplankonferenz abzugeben.

(7) 1Der Erziehungsplan wird mit der Billigung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter wirksam. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Erziehungsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.

(8) 1Der Erziehungsplan wird entsprechend der Entwicklung der oder des jungen Gefangenen angepasst, auf seine Wirksamkeit hinsichtlich der Erfüllung des Erziehungsauftrags überprüft und mit für den Erziehungsbedarf bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang gehalten. 2Er ist in regelmäßigen Abständen entsprechend zu überprüfen. 3Die Fortschreibung des Erziehungsplans wird mit der oder dem jungen Gefangenen erörtert.

(9) 1Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge einzubringen. 2Diese sollen, soweit mit der Aufgabe des Jugendstrafvollzugs und mit dem Erziehungsauftrag vereinbar, berücksichtigt werden.

(10) 1Der Erziehungsplan und seine Fortschreibung werden den Personensorgeberechtigten und dem Vollstreckungsleiter bekannt gegeben. 2Mit den Personensorgeberechtigten werden sie auf deren Wunsch erörtert.

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Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Querverweise

Auf § 5 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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