Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j) |
| Unterabschnitt 3 - Therapeutische Behandlung (§ 45j) |
(1) Maßnahmen der therapeutischen Behandlung sind
(2) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 dienen der Erhaltung oder Wiederherstellung des körperlichen und psychischen Wohlergehens der jungen Gefangenen sowie der Befähigung junger Gefangener durch die Verbesserung der sozialen Kompetenz, das Erwecken von Opferempathie und das Erhöhen der eigenen Reflexionsfähigkeit, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen. 2Sie umfassen gezielte, auf die Bedarfe der jungen Gefangenen und der sich daraus ergebenden Indikationen ausgerichtete spezifische Interventionen.
(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. 2§ 5 Absatz 5 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
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Querverweise
Auf § 45j JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 5 (Diagnoseverfahren und Erziehungsplan)