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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j)   
   Unterabschnitt 3 - Therapeutische Behandlung (§ 45j)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
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§ 45j
Therapeutische Behandlung

(1) Maßnahmen der therapeutischen Behandlung sind

1. die Behandlung junger Gefangener in sozialtherapeutischen Einrichtungen,
2. die Behandlung gewaltgeneigter, extremistischer, radikalisierter oder psychisch auffälliger junger Gefangener,
3. die Behandlung wegen Sexualstraftaten verurteilter junger Gefangener,
4. die psychiatrische, psycho- oder suchttherapeutische Behandlung,
5. die Förderung der Behandlungs- und Mitwirkungsmotivation,
6. die Förderung der sozialen Kompetenzen,
7. die Aufarbeitung der Tat, der Täter-Opfer-Ausgleich oder die Förderung von Opferempathie.

(2) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 dienen der Erhaltung oder Wiederherstellung des körperlichen und psychischen Wohlergehens der jungen Gefangenen sowie der Befähigung junger Gefangener durch die Verbesserung der sozialen Kompetenz, das Erwecken von Opferempathie und das Erhöhen der eigenen Reflexionsfähigkeit, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen. 2Sie umfassen gezielte, auf die Bedarfe der jungen Gefangenen und der sich daraus ergebenden Indikationen ausgerichtete spezifische Interventionen.

(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. 2§ 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Querverweise

Auf § 45j JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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