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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j)   
   Unterabschnitt 2 - Bildung (§§ 45f - 45i)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 45i
Sonstige Qualifizierungsmaßnahmen

1Sonstige Qualifizierungsmaßnahmen umfassen sämtliche niederschwelligen Bildungsangebote, wie etwa Maßnahmen zur Alphabetisierung Gefangener oder zur Vermittlung und Förderung lebenspraktischer sowie sozialer Fähigkeiten. 2Seite 35 von 47

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Querverweise

Auf § 45i JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

    Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV) 
      Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
        § 5 (Diagnoseverfahren und Erziehungsplan)
     
      Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung
        Erziehung im Leistungsbereich
          § 45c (Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt)
     
      Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
        § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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