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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j) |
| Unterabschnitt 2 - Bildung (§§ 45f - 45i) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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1Sonstige Qualifizierungsmaßnahmen umfassen sämtliche niederschwelligen Bildungsangebote, wie etwa Maßnahmen zur Alphabetisierung Gefangener oder zur Vermittlung und Förderung lebenspraktischer sowie sozialer Fähigkeiten. 2Seite 35 von 47
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
§ 45fMaßnahmen der Bildung
§ 45gSchulische Bildung
§ 45hSprach- und Integrationsförderung
§ 45iSonstige Qualifizierungsmaßnahmen
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Querverweise
Auf § 45i JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 5 (Diagnoseverfahren und Erziehungsplan)
- Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 45c (Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)