Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j) |
| Unterabschnitt 2 - Bildung (§§ 45f - 45i) |
1Maßnahmen der Sprach- und Integrationsförderung dienen dem Erwerb grundlegender oder fortgeschrittener Kenntnisse der deutschen Sprache und der Vermittlung der hiesigen Rechtsordnung sowie der Werte des Zusammenlebens. 2Dadurch soll die Vorbereitung junger Gefangener auf eine weitere schulische oder berufliche Aus- und Weiterbildung oder eine Beschäftigung sowie ihre soziale Integration während und nach der Haft ermöglicht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
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Querverweise
Auf § 45h JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 5 (Diagnoseverfahren und Erziehungsplan)
- Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 45c (Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)