Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j) |
| Unterabschnitt 2 - Bildung (§§ 45f - 45i) |
(1) 1Maßnahmen der schulischen Bildung dienen insbesondere dem Erwerb schulischer Abschlüsse während der Haft oder der Vorbereitung des Erwerbs solcher Abschlüsse nach der Entlassung. 2Sie umfassen den Schulunterricht sowie dazugehörige Vorbereitungskurse und sonstige mit der Schulbildung und dem Erwerb von Schulabschlüssen zusammenhängende Maßnahmen.
(2) 1Schulunterricht umfasst Hauptschul-, Förderschul- und Berufsschulunterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. 2An dem Unterricht können auch nicht schulpflichtige junge Gefangene teilnehmen.
(3) Daneben soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse sowie lebenskundlicher Unterricht, Religionsunterricht oder Ethik und berufsbildender Unterricht auf Einzelgebieten erteilt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
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Querverweise
Auf § 45g JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 5 (Diagnoseverfahren und Erziehungsplan)
- Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 45c (Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)