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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung (§§ 40 - 45j)   
   Unterabschnitt 1 - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 40 - 45e)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
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§ 45c
Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt

(1) Neben der Vergütung wird die Beschäftigung durch Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, anerkannt.

(2) 1Haben junge Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine Beschäftigung ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Werktag von der jeweiligen Beschäftigungsmaßnahme freigestellt. 2§ 45b bleibt unberührt. 3Durch Zeiten, in denen junge Gefangene ohne Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Freistellung aus der Haft, Freistellung von der Beschäftigung oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Teilnahme an der Beschäftigungsmaßnahme gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. 4Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. 5Für die erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme nach § 43 Absatz 2 sowie den §§ 45g bis 45i können bis zu sechs weitere Freistellungstage je Jahr gewährt werden.

(3) 1Junge Gefangene können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 2 in Form von Freistellung aus der Haft gewährt wird. 2Diese darf nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich junge Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Zeit der Freistellung zu Straftaten missbrauchen.

(4) 1Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. 2Für die Freistellung im Rahmen eines Freistellungstages nach Absatz 2 Satz 5 erhalten Gefangene einen Tagessatz, der dem zuletzt bezogenen Tagessatz während der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme entspricht.

(5) Stellt die oder der junge Gefangene keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 2 Satz 1 von der Jugendstrafanstalt auf den Entlassungszeitpunkt der oder des jungen Gefangenen angerechnet.

(6) 1Eine Anrechnung nach Absatz 5 ist ausgeschlossen

1. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer Jugendstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
2. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des jungen Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
3. wenn nach § 456a Absatz 1 StPO von der Vollstreckung abgesehen wird,
4. bei Entlassung junger Gefangener aus der Haft im Gnadenweg, soweit wegen des von der Gnadenentscheidung bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist. (7)

Soweit eine Anrechnung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist, erhalten junge Gefangene bei der Entlassung als Ausgleichsentschädigung 15 Prozent der ihnen nach § 45b Absätze 3 und 4 gewährten Vergütung oder der Ausbildungsbeihilfe. 2Als Ausgleichsentschädigung für Freistellungstage nach Absatz 2 Satz 5 erhalten die Gefangenen bei der Entlassung das Vierfache des ihnen für die Teilnahme an der Maßnahme zuletzt gewährten Tagessatzes. 3Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Querverweise

Auf § 45c JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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