Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 11)   
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§ 9
Vollzugsöffnende Maßnahmen

(1) Vollzugsöffnende Maßnahmen können gewährt werden, wenn die jungen Gefangenen für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, insbesondere ihre Persönlichkeit ausreichend gefestigt und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen.

(2) Als vollzugsöffnende Maßnahme kann insbesondere angeordnet werden, dass junge Gefangene

1. einer regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der Jugendstrafanstalt unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachgehen dürfen,
2. die Jugendstrafanstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang), gegebenenfalls in Begleitung einer Bezugsperson (Ausgang in Begleitung), verlassen dürfen oder
3. bis zu 24 Kalendertage in einem Vollstreckungsjahr aus der Haft freigestellt werden (Freistellung aus der Haft).

(3) Durch vollzugsöffnende Maßnahmen wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass in bestimmten Fällen die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen mit Ausnahme der Ausführung erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

Querverweise

Auf § 9 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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