Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 11) |
(1) Vollzugsöffnende Maßnahmen können gewährt werden, wenn die jungen Gefangenen für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, insbesondere ihre Persönlichkeit ausreichend gefestigt und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen.
(2) Als vollzugsöffnende Maßnahme kann insbesondere angeordnet werden, dass junge Gefangene
(3) Durch vollzugsöffnende Maßnahmen wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass in bestimmten Fällen die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen mit Ausnahme der Ausführung erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
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