Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 11)   
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§ 7
Formen des Jugendstrafvollzugs

(1) 1Bei Eignung können junge Gefangene in einer Einrichtung des Jugendstrafvollzugs in freier Form untergebracht werden. 2Hierzu gestattet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter der oder dem jungen Gefangenen, die Jugendstrafe in einer dazu zugelassenen Einrichtung der Jugendhilfe zu verbüßen. 3Die Eignung ist stets zu prüfen.

(2) Junge Gefangene sollen in einer Jugendstrafanstalt oder einem Teil einer Jugendstrafanstalt ohne oder mit verminderten Vorkehrungen gegen Entweichung untergebracht werden, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllen und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden.

(3) Für den Jugendstrafvollzug in freier Form oder den offenen Vollzug nicht geeignete junge Gefangene werden in einer geschlossenen Jugendstrafanstalt oder einer Abteilung mit Vorkehrungen gegen Entweichung untergebracht.

(4) Erweisen sich junge Gefangene für die Unterbringung in freier Form oder im offenen Vollzug während des Aufenthaltes dort als nicht geeignet, werden sie in den geschlossenen Jugendstrafvollzug verlegt.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass in bestimmten Fällen die Entscheidung über die Unterbringung junger Gefangener im offenen Vollzug oder im Jugendstrafvollzug in freier Form erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.

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