Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 11)   
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Textdarstellung

  

§ 4
Aufnahme und Diagnoseverfahren

(1) 1Bei der Aufnahme werden die jungen Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. 2Nach der Aufnahme werden sie alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von diesen beauftragten Bediensteten vorgestellt. 3Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

(2) 1Nach der Aufnahme erhebt die Zugangskommission die Umstände, deren Kenntnis für die Erfüllung des Erziehungsauftrags und die Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind. 2Die Zugangskommission entscheidet über die Zuweisung und Verlegung zum weiteren Vollzug.

(3) Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe sind einzubeziehen.

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