Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 11) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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(1) 1Bei der Aufnahme werden die jungen Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. 2Nach der Aufnahme werden sie alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von diesen beauftragten Bediensteten vorgestellt. 3Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
(2) 1Nach der Aufnahme erhebt die Zugangskommission die Umstände, deren Kenntnis für die Erfüllung des Erziehungsauftrags und die Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind. 2Die Zugangskommission entscheidet über die Zuweisung und Verlegung zum weiteren Vollzug.
(3) Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe sind einzubeziehen.
§ 4Aufnahme und Diagnoseverfahren
§ 5Erziehungsplan
§ 6Verlegung, Überstellung und Ausantwortung
§ 7Formen des Jugendstrafvollzugs
§ 8Sozialtherapie
§ 9Vollzugsöffnende Maßnahmen
§ 10Verlassen der Jugendstrafanstalt aus wichtigem Anlass
§ 11Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen
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