Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 11) |
(1) Aus wichtigem Anlass kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter jungen Gefangenen Ausgang gewähren oder sie bis zu sieben Tage aus der Haft freistellen; Freistellung aus anderem wichtigen Anlass als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes einer oder eines Angehörigen darf sieben Tage im Vollstreckungsjahr nicht übersteigen.
(2) Freistellung aus der Haft, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass dürfen nur gewährt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich die jungen Gefangenen dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen zu Straftaten missbrauchen.
(3) Eine Freistellung nach Absatz 1 wird nicht auf die Freistellung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 angerechnet.
(4) 1Kann Ausgang oder Freistellung wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht gewährt werden, kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter junge Gefangene ausführen lassen. 2Die Aufwendungen hierfür haben die oder der junge Gefangene zu tragen. 3Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Erziehung oder die Eingliederung behindern würde.
(5) 1Entsprechendes gilt für die Teilnahme junger Gefangener an gerichtlichen Terminen. 2Auf Ersuchen eines Gerichts lässt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter junge Gefangene vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. 3Die Jugendstrafanstalt unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass in bestimmten Fällen die Gewährung von Maßnahmen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.
Querverweise
Auf § 10 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 11 (Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen)