Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung (§§ 4 - 11) |
(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann jungen Gefangenen für vollzugsöffnende Maßnahmen, das Verlassen der Jugendstrafanstalt aus wichtigem Anlass oder zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen Weisungen, insbesondere hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts sowie der Freistellungsgestaltung, erteilen.
(2) Werden Maßnahmen nach §§ 9 und 10 in schwerwiegender Weise missbraucht, sind diese nach § 85a Absatz 3 Nummer 2 zu widerrufen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
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