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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 7 - Soziale Hilfe (§§ 38 - 39)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 38
Grundsatz und Bezugsperson

(1) Junge Gefangene sollen in die Lage versetzt und angehalten werden, ihre persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln.

(2) 1Die oder der junge Gefangene soll eine für sie oder ihn zuständige Bezugsperson aus dem Kreis der Bediensteten, der ehrenamtlichen Mitarbeiter, der Personensorgeberechtigten oder der dafür geeigneten übrigen jungen Gefangenen erhalten. 2Die Bezugsperson bemüht sich darum, dass etwaige persönliche Defizite und Ressourcen erkannt werden und die oder der junge Gefangene unterstützt wird.

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Querverweise

Auf § 38 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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