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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 7 - Soziale Hilfe (§§ 38 - 39) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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(1) Junge Gefangene sollen in die Lage versetzt und angehalten werden, ihre persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln.
(2) 1Die oder der junge Gefangene soll eine für sie oder ihn zuständige Bezugsperson aus dem Kreis der Bediensteten, der ehrenamtlichen Mitarbeiter, der Personensorgeberechtigten oder der dafür geeigneten übrigen jungen Gefangenen erhalten. 2Die Bezugsperson bemüht sich darum, dass etwaige persönliche Defizite und Ressourcen erkannt werden und die oder der junge Gefangene unterstützt wird.
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Querverweise
Auf § 38 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
- § 5 (Diagnoseverfahren und Erziehungsplan)