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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 30 - 37) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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(1) 1Erkranken junge Gefangene schwer, so sind die Eltern, die Personensorgeberechtigten, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson unverzüglich zu benachrichtigen. 2Hiervon kann auf Wunsch der oder des jungen Gefangenen abgesehen werden. 3Im Fall des Todes von jungen Gefangenen ist eine der in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Dem Wunsch von jungen Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 30Gesunde Lebensführung, Aufenthalt im Freien
§ 31Anspruch auf medizinische Leistungen
§ 32Krankenhaus-
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 33Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 34Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 35Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 36Entbindung und Geburtsanzeige § 37Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 33Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 34Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 35Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 36Entbindung und Geburtsanzeige § 37Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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