Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 30 - 37)   
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Textdarstellung

  

§ 37
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall

(1) 1Erkranken junge Gefangene schwer, so sind die Eltern, die Personensorgeberechtigten, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson unverzüglich zu benachrichtigen. 2Hiervon kann auf Wunsch der oder des jungen Gefangenen abgesehen werden. 3Im Fall des Todes von jungen Gefangenen ist eine der in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Dem Wunsch von jungen Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

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