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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 30 - 37)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 37
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall

(1) 1Erkranken junge Gefangene schwer, so sind die Eltern, die Personensorgeberechtigten, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson unverzüglich zu benachrichtigen. 2Hiervon kann auf Wunsch der oder des jungen Gefangenen abgesehen werden. 3Im Fall des Todes von jungen Gefangenen ist eine der in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Dem Wunsch von jungen Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

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