Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 30 - 37)   
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Textdarstellung

  

§ 34
Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung

1Mit Zustimmung der jungen Gefangenen soll die Jugendstrafanstalt medizinische Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung junger Gefangener fördern. 2Die Kosten tragen die jungen Gefangenen. 3Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Jugendstrafanstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

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