Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 30 - 37) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Bedeutung einer gesunden Lebensführung ist den jungen Gefangenen in geeigneter Form zu vermitteln. 2Sie sind insbesondere über die schädlichen Wirkungen des Suchtmittelkonsums aufzuklären.
(2) Die Jugendstrafanstalt kann Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene treffen.
(3) Den jungen Gefangenen wird an Werktagen ein Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde, an arbeitsfreien Tagen von mindestens zwei Stunden ermöglicht, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht.
§ 30Gesunde Lebensführung, Aufenthalt im Freien
§ 31Anspruch auf medizinische Leistungen
§ 32Krankenhaus-
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 33Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 34Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 35Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 36Entbindung und Geburtsanzeige § 37Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 33Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 34Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 35Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 36Entbindung und Geburtsanzeige § 37Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall