Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 30 - 37) |
1Soweit eine Verlegung oder Überstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht ausreicht, können junge Gefangene für die notwendige Dauer einer Behandlung oder Versorgung in ein Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs gebracht werden. 2Ambulante Behandlungen und Untersuchungen in einem Krankenhaus außerhalb des Justizvollzugs, die zur Prüfung der besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf in einem Justizvollzugskrankenhaus erforderlich sind, bleiben unberührt. 3Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus oder eine sonstige Justizvollzugsanstalt ist anzustreben.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 33Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 34Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 35Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 36Entbindung und Geburtsanzeige § 37Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall