Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 30 - 37) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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(1) Während einer Freistellung oder eines Ausgangs haben junge Gefangene einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Jugendstrafanstalt.
(2) Der Anspruch auf Leistungen nach § 31 ruht, solange junge Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.
§ 30Gesunde Lebensführung, Aufenthalt im Freien
§ 31Anspruch auf medizinische Leistungen
§ 32Krankenhaus-
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 33Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 34Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 35Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 36Entbindung und Geburtsanzeige § 37Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 33Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 34Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 35Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 36Entbindung und Geburtsanzeige § 37Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall