Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 30 - 37)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 33
Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen

(1) Während einer Freistellung oder eines Ausgangs haben junge Gefangene einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Jugendstrafanstalt.

(2) Der Anspruch auf Leistungen nach § 31 ruht, solange junge Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

Was ist das?

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