Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 30 - 37) |
(1) 1Eine schwangere junge Gefangene ist zur Entbindung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. 2Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung in einer Justizvollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung vorzunehmen. 3Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine Hebamme und falls erforderlich durch eine Ärztin oder einen Arzt gewährt.
(2) In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Justizvollzugsanstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Jugendstrafanstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 33Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 34Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 35Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 36Entbindung und Geburtsanzeige § 37Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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