Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 46 - 52) |
(1) 1Jungen Gefangenen, die ohne Verschulden keine Vergütung nach § 45b oder Ausbildungsbeihilfe nach § 45d erhalten, wird ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. 2Nicht verbrauchtes Taschengeld ist bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen.
(2) Junge Gefangene dürfen monatlich 35 Prozent von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen und das Taschengeld nach Absatz 1 für den Einkauf oder anderweitig verwenden.
(3) Bezüge junger Gefangener, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Eigengeld gutzuschreiben.
(4) Für junge Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.