Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 46 - 52)   
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Textdarstellung

  

§ 48
Taschen-, Haus- und Eigengeld

(1) 1Jungen Gefangenen, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. 2Nicht verbrauchtes Taschengeld ist bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen.

(2) Junge Gefangene dürfen monatlich drei Siebtel von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen und das Taschengeld nach Absatz 1 für den Einkauf oder anderweitig verwenden.

(3) Bezüge junger Gefangener, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Eigengeld gutzuschreiben.

(4) Für junge Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

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