Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 46 - 52)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 50
Freistellung von der Arbeitspflicht

(1) 1Haben junge Gefangene ein Jahr lang eine zugewiesene Tätigkeit oder Hilfstätigkeiten ausgeübt, so können sie beanspruchen, 18 Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. 2Zeiten, in denen junge Gefangene infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.

(2) Auf die Zeit der Freistellung von der Arbeit wird die Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes einer oder eines Angehörigen erteilt worden ist.

(3) Die jungen Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Jugendstrafvollzugs bleiben unberührt.

Querverweise

Auf § 50 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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