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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 46 - 52) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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Soweit die Jugendstrafanstalt Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von der Vergütung einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der oder des jungen Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
§ 46Haftkostenbeitrag
§ 47Überbrückungsgeld
§ 48Taschen-, Haus- und Eigengeld
§ 49Sondergeld
§ 50(weggefallen)
§ 51Rechtsverordnung
§ 52Einbehaltung von Beitragsteilen
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