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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XII (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XII
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Fachkräfte

(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

(2) 1Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. 2Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.

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Rechtsprechung zu § 6 SGB XII

32 Entscheidungen zu § 6 SGB XII in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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