Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
1Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. 2Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. 3Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
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Rechtsprechung zu § 1 SGB XII
258 Entscheidungen zu § 1 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19
Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - L 9 SO 330/24
Zum selben Verfahren:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2026 - 5 SLa 143/25
Eingruppierung Öffentlicher Dienst - Sachbearbeiterin Grundsicherung/Hilfe zum ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2022 - 12 S 1054/20
Berücksichtigung des von Vater gezahlten Schulgeldes bei Bemessung des Wohngeldes ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 05.02.2020 - 7 K 4375/18
Wohngeld, Jahreseinkommen; Leistungen für Privatschule als Einkommen
- VG Sigmaringen, 05.02.2020 - 7 K 4375/18
- LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- SG Stralsund, 21.03.2025 - S 5 SO 7/25
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - ...
- SG Dresden, 14.05.2024 - S 21 SO 162/22
- LSG Baden-Württemberg, 19.09.2024 - L 7 SO 1754/23
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erlöschen des Kostersatzanspruchs - ...