Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Buch nicht berührt.
(2) 1Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. 2Sie achten dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben.
(3) 1Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirksam ergänzen. 2Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) 1Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. 2Dies gilt nicht für die Erbringung von Geldleistungen.
(5) 1Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. 2Die Träger der Sozialhilfe bleiben den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich.
(6) § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 5 SGB XII
70 Entscheidungen zu § 5 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 19.08.2026 - L 9 SO 15/25
Einkommensberücksichtigung monatlicher Unterstützungsleistungen für Angehörige ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19
SGB XII: Vergabeverfahren zur Erbringung von Eingliederungshilfe an Düsseldorfer ...
Zum selben Verfahren:
- SG Düsseldorf, 29.04.2016 - S 42 SO 73/16
Rechtmäßigkeit einer öffentlichen Ausschreibung für den "Einsatz von ...
- SG Düsseldorf, 20.03.2019 - S 42 SO 74/16
- SG Düsseldorf, 29.04.2016 - S 42 SO 73/16
- LSG Hessen, 20.03.2013 - L 6 SO 79/09
Sozialhilfe - Anspruch eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gegen den ...
- SG Berlin, 16.12.2010 - S 47 SO 2643/10
Sozialhilfe - Subventionen für Träger der freien Wohlfahrtspflege für Kontakt- ...
- SG München, 09.08.2024 - S 46 SO 354/23
Antrag, Grundsicherung, Rückwirkung
- LSG Hessen, 09.02.2023 - L 7 AS 447/22
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 5 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
- § 8 (Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Befugnis
- § 4c (Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte)