Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 147) |
(1) 1Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. 2Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie
| 1. | einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder | |
| 2. | einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird. |
3Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
(2) 1Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. 2Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.
(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
(4) 1Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. 2Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) vom 23.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) | 23.12.2024 | |
| 01.06.2022 | Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze | 23.05.2022 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
Plus-
Gesetzes § 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland § 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes § 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen § 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 134Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 § 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungs-
gesetzes § 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 § 136aErstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 § 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungs-
gesetzes § 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 § 140Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit § 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung § 142Verpflegung in Gemeinschafts-
unterkünften § 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 143a(weggefallen) § 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 145Sofortzuschlag § 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktions-
bescheinigung § 147(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 145 SGB XII
3 Entscheidungen zu § 145 SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 7/10 R
Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - L 13 SB 139/10
Anspruch auf Erteilung einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 04.08.2014 - L 3 SB 67/13
Rangfolge der Anrechnung vorhandenen Einkommens auf die verschiedenen Leistungen ...
Querverweise
Auf § 145 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Besondere Leistungen im Einzelfall
- § 93 (Leistungen zum Lebensunterhalt)