Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 144) |
§ 142
Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
(1) 1Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. 2Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Hinweis der Redaktion:Siehe Artikel 1 der Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 10.03.2022 (BGBl. I S. 426):
Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (VZVV)
§ 1 Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Die in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 88a Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiträume werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
(2) Die in § 142 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 88b Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiträume werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
§ 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.11.2021 | Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie | 10.12.2021 | |
01.04.2021 | Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) | 10.03.2021 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze | 09.12.2020 | |
29.05.2020 | Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) | 20.05.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
gesetzes § 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 § 136aErstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 § 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungs-
gesetzes § 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 § 140Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke § 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung § 142Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung § 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 143a(weggefallen) § 144Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 145(weggefallen)