Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 147)   
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Textdarstellung

  

§ 141
Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

(1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) 1Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären.

(3) 1Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. 2Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. 3Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.

(5) 1Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. 2Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906), in Kraft getreten am 24.11.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.11.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite22.11.2021BGBl. I S. 4906
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz)25.06.2021BGBl. I S. 2020
01.04.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)10.03.2021BGBl. I S. 335
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze09.12.2020BGBl. I S. 2855
28.03.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)27.03.2020BGBl. I S. 575
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz)23.12.2016BGBl. I S. 3234
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz)23.12.2016BGBl. I S. 3234
§ 130Übergangsregelung für ambulant Betreute § 131Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-
Plus-
Gesetzes
§ 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland § 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes § 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen § 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 134Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 § 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungs-
gesetzes
§ 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 § 136aErstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 § 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungs-
gesetzes
§ 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 § 140Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit § 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie; Verordnungs-
ermächtigung
§ 142Verpflegung in Gemeinschafts-
unterkünften
§ 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 143a(weggefallen) § 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 145Sofortzuschlag § 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktions-
bescheinigung
§ 147Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
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