Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
| Sechster Abschnitt - Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang (§§ 39 - 39a) |
1Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. 2Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. 3Satz 1 gilt nicht
| 1. | für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder | |
| 2. | für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 39 SGB XII
119 Entscheidungen zu § 39 SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Dortmund, 17.12.2012 - S 41 SO 426/12
Sozialhilfe
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - L 9 SO 19/19
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.12.2024 - B 8 SO 1/24 R
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Ermessensausübung bei Rücknahme- und ...
- BSG, 18.12.2024 - B 8 SO 1/24 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2024 - L 9 SO 432/21
Leistungszahlung des Bundes an die Länder im Bereich der Grundsicherung im Alter ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B
Versagung von Leistungen nach dem SGB XII wegen fehlender Mitwirkung
- BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B
- LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 8 SO 23/19
Versagung von Leistungen des SGB 12 bei Verletzung der Mitwirkungspflicht des ...
- SG Düsseldorf, 28.08.2014 - S 30 SO 431/12
Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Leistungen für Kosten der Unterkunft
- ArbG Heilbronn, 16.05.2017 - 8 Ca 34/17
Prozesskostenhilfe - nichteheliche Lebensgemeinschaft - Prozesskostenvorschuss
Querverweise
Auf § 39 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Anspruch auf Leistungen
- § 20 (Eheähnliche Gemeinschaft)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27 (Leistungsberechtigte)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
- Verfahrensbestimmungen
- § 117 (Pflicht zur Auskunft)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 121 (Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 141 (Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
- § 902 (Erhöhungsbeträge)