Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos (§§ 899 - 910) |
1Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:
1. | die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner | ||
a) | einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt; | ||
b) | Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist; | ||
c) | Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist; | ||
2. | Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; | ||
3. | Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"; | ||
4. | Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen; | ||
5. | das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird; | ||
6. | Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird. |
2Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) | 22.11.2020 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
gericht § 906Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungs-
gericht § 907Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto § 908Aufgaben des Kreditinstituts § 909Datenweitergabe; Löschungspflicht § 910Verwaltungs-
vollstreckung
Rechtsprechung zu § 902 ZPO
52 Entscheidungen zu § 902 ZPO in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 11.05.2020 - 3 V 1087/20 Corona
Angesichts Corona-Epidemie reicht telefonische Schlussbesprechung nach einer ...
- AG Viersen, 08.02.2023 - 15 M 456/17
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Kein Anordnungsgrund bei Existenzgefährdung durch Aufwendungen in Hinblick auf ...
- VG Bremen, 21.10.2020 - 4 V 1645/20
Abschiebungsandrohung; Beschluss vom 21.10.2020 - posttraumatische ...
- BGH, 06.10.1952 - III ZR 115/51
Offenbarungseidstermin und Amtshaftung
- LG Saarbrücken, 12.04.1999 - 5 T 182/99
- AG Hildesheim, 03.01.2005 - 23d M 32236/04
- AG Worms, 23.07.2010 - 10 M 680/10
- LG Kassel, 25.02.1999 - 3 T 60/99
- LG Nürnberg-Fürth, 28.09.1999 - 16 T 5307/99
Querverweise
Auf § 902 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 23 (Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 33
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 83
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 319 (Unpfändbarkeit von Forderungen)