Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos (§§ 899 - 910) |
(1) 1Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. 2Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.
(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) | 22.11.2020 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
gericht § 906Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungs-
gericht § 907Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto § 908Aufgaben des Kreditinstituts § 909Datenweitergabe; Löschungspflicht § 910Verwaltungs-
vollstreckung
Rechtsprechung zu § 900 ZPO
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- BGH, 10.12.2009 - I ZB 36/09
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§ 900 ZPO in Nachschlagewerken
- § 900 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versicherung an Eides statt
Querverweise
Auf § 900 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 33
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 83