Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos (§§ 899 - 910) |
(1) 1Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. 3§ 900 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.
(3) 1Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. 2Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) | 22.11.2020 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
gericht § 906Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungs-
gericht § 907Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto § 908Aufgaben des Kreditinstituts § 909Datenweitergabe; Löschungspflicht § 910Verwaltungs-
vollstreckung
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Rechtsprechung zu § 899 ZPO
266 Entscheidungen zu § 899 ZPO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 22.09.2025 - 8 ME 51/25
Rechtmäßigkeit einer Pfändungs-, Einziehungs- und Überweisungsverfügung bei ...
- AG Norderstedt, 26.11.2024 - 68 M 2299/24
Pfändungsschutzkonto: Antrag eines Schuldners auf Freigabe von ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.07.2026 - 2 M 67/26
Festsetzung und Anordnung eines weiteren Zwangsgeldes ...
- LG Stuttgart, 18.10.2023 - 6 Qs 6/23 Corona
Beschwerde in Strafsache: Einreichung eines per E-Mail übersandtes PDF-Dokuments ...
- AG Köln, 04.05.2023 - 126 C 179/22
Umwandlung eines regulären Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto auch nach ...
- BGH, 12.09.2024 - IX ZB 9/24
Vergütung des Insolvenzverwalters: Beschwerde des anwaltlichen Betreuers
- BayObLG, 11.09.2025 - 101 W 136/24
Klärungsbedürftigkeit, Gesellschafterbeschluss, Insolvenzgläubiger, ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 17.03.2025 - 101 W 136/24
Handlungen des Insolvenzverwalters, Informationsanspruch, ...
- BayObLG, 17.03.2025 - 101 W 136/24
- VGH Bayern, 28.05.2025 - 5 CE 25.701
Rechtsschutz gegen eine bestandskräftige Pfändungs- und Überweisungsverfügung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 04.02.2025 - 5 CE 24.2012
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:bei Entscheidung über Eilantrag und ...
- VGH Bayern, 04.02.2025 - 5 CE 24.2012
Querverweise
Auf § 899 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 22 (Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle))
Redaktionelle Querverweise zu § 899 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 802 (Ausschließlichkeit der Gerichtsstände)