Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)   
   Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 850c
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1. 1 178,59 Euro monatlich,
2. 271,24 Euro wöchentlich oder
3. 54,25 Euro täglich

beträgt.

(2) 1Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1. 443,57 Euro monatlich,
2. 102,08 Euro wöchentlich oder
3. 20,42 Euro täglich.

2Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je

1. 247,12 Euro monatlich,
2. 56,87 Euro wöchentlich oder
3. 11,37 Euro täglich.

(3) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. 2Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. 3Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1. 3 613,08 Euro monatlich,
2. 831,50 Euro wöchentlich oder
3. 166,30 Euro täglich

übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.

2Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) 1Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.

2Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. 3Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

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Hinweis der Redaktion:

Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 3 angegebenen Beträgen gelten seit dem 1. Juli 2023 die gemäß Absatz 4 Satz 2 bekanntgemachten angepaßten Beträge (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 vom 15.03.2023 - BGBl. I S. 79). Mit dem unten stehenden Pfändungsrechner können Sie die Pfändungsfreigrenzen direkt ermitteln.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466), in Kraft getreten am 08.05.2021, dieses insoweit geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7.5.2021 (BGBl. I S. 850) Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.05.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG)22.11.2020BGBl. I S. 2466
08.09.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
01.01.2002Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen13.12.2001BGBl. I S. 3638
01.08.2001Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften16.02.2001BGBl. I S. 266
§ 828Zuständigkeit des Vollstreckungs-
gerichts
§ 829Pfändung einer Geldforderung § 829aVereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungs-
bescheiden
§ 830Pfändung einer Hypothekenforderung § 830aPfändung einer Schiffshypotheken-
forderung
§ 831Pfändung indossabler Papiere § 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen § 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen § 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben § 834Keine Anhörung des Schuldners § 835Überweisung einer Geldforderung § 836Wirkung der Überweisung § 837Überweisung einer Hypothekenforderung § 837aÜberweisung einer Schiffshypotheken-
forderung
§ 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand § 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners § 841Pflicht zur Streitverkündung § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung § 843Verzicht des Pfandgläubigers § 844Andere Verwertungsart § 845Vorpfändung § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff § 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen § 850aUnpfändbare Bezüge § 850bBedingt pfändbare Bezüge § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages § 850gÄnderung der Unpfändbarkeits-
voraussetzungen
§ 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutz-
kontos
§ 850lPfändung des Gemeinschaftskontos § 851Nicht übertragbare Forderungen § 851aPfändungsschutz für Landwirte § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten § 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorge-
vermögen
§ 852Beschränkt pfändbare Forderungen § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung § 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen § 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache § 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff § 856Klage bei mehrfacher Pfändung § 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte § 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart § 859Pfändung von Gesamthandsanteilen § 860Pfändung von Gesamtgutanteilen § 861- § 862 (weggefallen) § 863Pfändungs-
beschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

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Rechtsprechung zu § 850c ZPO

2.663 Entscheidungen zu § 850c ZPO in unserer Datenbank:

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Alle 2.663 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 850c ZPO

15.03.2023Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023)BGBl. I Nr. 79
25.05.2022Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2022 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022)BGBl. I S. 825
10.05.2021Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021)BGBl. I S. 1099
04.04.2019Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019)BGBl. I S. 443
28.03.2017Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017)BGBl. I S. 750
14.04.2015Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015)BGBl. I S. 618
26.03.2013Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013)BGBl. I S. 710
09.05.2011Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011)BGBl. I S. 825
15.05.2009Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009)BGBl. I S. 1141
22.01.2007Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007)BGBl. I S. 64
25.02.2005Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005)BGBl. I S. 493
25.02.2003Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2003)BGBl. I S. 276

§ 850c ZPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 850c ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
              § 811 (Unpfändbare Sachen und Tiere)
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850 (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen)
              § 850a (Unpfändbare Bezüge)
              § 850d (Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen)
              § 850e (Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens)
              § 850f (Änderung des unpfändbaren Betrages)
              § 851c (Pfändungsschutz bei Altersrenten)
        Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
          § 899 (Pfändungsfreier Betrag; Übertragung)
          § 902 (Erhöhungsbeträge)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 319 (Unpfändbarkeit von Forderungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 850c ZPO:

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