Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) 1Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. 2Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
gerichts § 829Pfändung einer Geldforderung; Verordnungs-
ermächtigung § 829aElektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses § 830Pfändung einer Hypothekenforderung § 830aPfändung einer Schiffshypotheken-
forderung § 831Pfändung indossabler Papiere § 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen § 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen § 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben § 834Keine Anhörung des Schuldners § 835Überweisung einer Geldforderung § 836Wirkung der Überweisung § 837Überweisung einer Hypothekenforderung § 837aÜberweisung einer Schiffshypotheken-
forderung § 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand § 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners § 841Pflicht zur Streitverkündung § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung § 843Verzicht des Pfandgläubigers § 844Andere Verwertungsart § 845Vorpfändung § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff § 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen § 850aUnpfändbare Bezüge § 850bBedingt pfändbare Bezüge § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages § 850gÄnderung der Unpfändbarkeits-
voraussetzungen § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutz-
kontos § 850lPfändung des Gemeinschaftskontos § 851Nicht übertragbare Forderungen § 851aPfändungsschutz für Landwirte § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten § 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorge-
vermögen § 852Beschränkt pfändbare Forderungen § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung § 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen § 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache § 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff § 856Klage bei mehrfacher Pfändung § 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte § 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart § 859Pfändung von Gesamthandsanteilen § 860Pfändung von Gesamtgutanteilen § 861- § 862 (weggefallen) § 863Pfändungs-
beschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
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Rechtsprechung zu § 857 ZPO
465 Entscheidungen zu § 857 ZPO in unserer Datenbank:
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Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den ...
- BGH, 22.06.2023 - V ZB 10/22
Grundbuchsache: Pfändbarkeit des Eigentümerwohnungsrechts und dessen Löschung bei ...
- BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit der Kammer nach § 568 S. 2 ...
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Entbehrlichkeit der Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung
Zum selben Verfahren:
- AG Fürstenfeldbruck, 08.04.2022 - 1 M 451/22
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- AG Fürstenfeldbruck, 08.04.2022 - 1 M 451/22
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Vererbter Miteigentumsanteil an einem Grundstück und Möglichkeit einer ...
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- LG Wiesbaden, 11.09.2023 - 4 T 178/23
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- LG Wiesbaden, 11.09.2023 - 4 T 178/23
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Befugnis des Insolvenzverwalters zur Löschung eines Wohnungsrechts des ...
Zum selben Verfahren:
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Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch bei Anfechtung der ...
- KG, 07.10.2021 - 1 W 342/21
- BGH, 03.04.2019 - VII ZB 24/17
Zwangsvollstreckung: Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability ...
Querverweise
Auf § 857 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 857 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 830 (Pfändung einer Hypothekenforderung) (zu § 857 VI)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
- §§ 113 ff. (Urheberrecht)