Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119) |
| Unterabschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber (§§ 113 - 114) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 113 UrhG
3 Entscheidungen zu § 113 UrhG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 27.10.2006 - 308 O 304/05
Wirkungen einer Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters für einen ...
- LG Köln, 09.04.2008 - 28 O 690/07
Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform
- OLG Hamburg, 07.06.2006 - 5 U 48/05
Urheberrechtsverletzung: Verletzung der Tonträgerherstellerrechte bei Unterlegung ...
Querverweise
Auf § 113 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 113 UrhG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 I (Unpfändbare Gegenstände) (zu §§ 113 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 857 (Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte) (zu §§ 113 ff)