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Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119) |
| Unterabschnitt 4 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner (§ 118) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
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Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
| 1. | auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger, | |
| 2. | auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
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Rechtsprechung zu § 118 UrhG
Entscheidung zu § 118 UrhG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 09.04.2008 - 28 O 690/07
Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform
Querverweise
Auf § 118 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeines
- § 112 (Allgemeines)