Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 2 - Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern (§§ 1615a - 1615o) |
(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. 4Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 5Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) 1Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) 1Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. 2In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 1615l BGB
642 Entscheidungen zu § 1615l BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.03.2026 - XII ZB 227/25
Betreuungsunterhalt im Wechselmodell: 50/50 reicht nicht
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 30.04.2025 - 13 UF 397/24
Erwerbsobliegenheit der Eltern bei einem Kind unter drei Jahren in Bezug auf ...
- OLG Koblenz, 30.04.2025 - 13 UF 397/24
- BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
Fiktive Fortschreibung des zum Zeitpunkt des Todeseintritts bestehenden ...
Zum selben Verfahren:
- AG Miesbach, 21.12.2017 - 1 F 255/16
Unbeschränkte Erbenhaftung
- OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
Berechnung von Betreuuungsunterhalt
- AG Miesbach, 21.12.2017 - 1 F 255/16
- BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14
Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 03.12.2014 - 7 UF 988/14
Teilerfolg der Beschwerde- Zahlung von Unterhaltsrückstand
- OLG Nürnberg, 03.12.2014 - 7 UF 988/14
- OLG Hamm, 24.02.2023 - 7 UF 68/22
Anspruch der wegen eines Verkehrsunfalls erwerbsunfähigen Tochter auf Zahlung von ...
- KG, 25.09.2018 - 13 UF 33/18
Berechnung des Betreuungsunterhalts bei unehelichem Kind
- OLG Oldenburg, 27.06.2018 - 11 WF 110/18
Geltendmachung von Elternunterhalt vor Anerkennung oder rechtskräftiger ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1615l BGB
| 04.06.2007 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1570 und 1615l Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) | BGBl. I S. 1032 |
Querverweise
Auf § 1615l BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615n (Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- b) Landesrecht
- § 67 (Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse)
- Zivilprozeßordnung
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Förderung der Erziehung in der Familie
- § 18 (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 (Beurkundung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 74 (Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich)
Redaktionelle Querverweise zu § 1615l BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1601 ff. (Unterhaltsverpflichtete) (zu § 1615l III 1)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 19 III (Abstammung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
- § 170 I, II (Verletzung der Unterhaltspflicht)